Richtlinie 2010/11/eu der kommission vom 9. februar 2010 zur Änderung der richtlinie 98/8/eg des europäischen parlaments und des rates zwecks aufnahme des wirkstoffs warfarin in anhang itext von bedeutung für den ewr
10.2.2010 Amtsblatt
RICHTLINIE 2010/11/EU DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2010
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme
des Wirkstoffs Warfarin in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gen werden, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Pro
dukte, die Warfarin enthalten, mit Ausnahme von Unfäl
len mit Kindern im Normalfall keine Gefahr für den
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Menschen darstellen. Für Nicht-Zieltiere wurde ein Risiko
festgestellt. Warfarin wird jedoch zum gegenwärtigen
Zeitpunkt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und
Hygiene als unverzichtbar eingestuft. Daher sollte Warfa
rin in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments
werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die
und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
als Rodentizide verwendet werden und Warfarin enthal
von Biozid-Produkten (
ten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit
1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geän
dert oder aufgehoben werden kann.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts emp
fiehlt es sich vorzuschreiben, dass im Rahmen der Ge
nehmigung von als Rodentizide verwendeten Biozid-Pro
dukten, die Warfarin enthalten, besondere Risikomin
sion vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des
derungsmaßnahmen getroffen werden. Solche Maßnah
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz
men sollten darauf abzielen, das Risiko der Primär- und
2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments
Sekundärexposition für Menschen und Nicht-Zieltiere zu
und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro
begrenzen. Zu diesem Zweck sollten für alle Rodentizide,
die Warfarin enthalten, bestimmte Einschränkungen wie
2 ) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die
im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA
die Höchstkonzentration, das Verbot der Vermarktung
oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.
des Wirkstoffs in Produkten, die nicht gebrauchsfertig
Diese Liste enthält Warfarin.
sind, und die Verwendung von aversiven Substanzen vor
geschrieben werden, während andere Bedingungen von
den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall aufzuerlegen sind.
farin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der
Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V
der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Roden
für fünf Jahre in Anhang I aufgenommen werden und
tizide, bewertet.
einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10
Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG
unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in Anhang I
verlängert wird.
stimmt und hat der Kommission am 3. Oktober 2005
gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1451/2007 seinen Bericht und eine Empfehlung
gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden,
damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen
Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Warfarin enthalten,
gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren
des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.
richt der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis die
ser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 17. September
2009 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in
einem Bewertungsbericht festgehalten.
angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaa
ten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschrif
( 1 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
ten in Kraft setzen können, um dieser Richtlinie nach
( 2 ) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2
angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaa
ten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen
veröffentlichen
Anforderungen vorbereiten können und damit sicher
tens bis 31. Januar 2011 die erforderlichen Rechts- und Ver
gestellt ist, dass Antragsteller, die Unterlagen eingereicht
waltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen kön
nen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Februar 2012 an.
der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme
zu laufen beginnt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
(11) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine ange
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
messene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Ertei
lung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von
Warfarin enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart
der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
14 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Be
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
stimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffent
lichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses
Artikel 4
für Biozid-Produkte —
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Brüssel, den 9. Februar 2010
Artikel 1
Für die Kommission
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem An
Der Präsident
hang der vorliegenden Richtlinie geändert.
José Manuel BARROSO
10.2.2010 Amtsblatt
Der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag für den Wirkstoff Warfarin angefügt:
Frist für die Erfüllung von Artikel 16
Mindestreinheit des
Wirkstoffs im Bio
(ausgenommen Produkte mit mehr als
Nr. Gebräuchliche Bezeich
IUPAC-Bezeichnung
zidprodukt in der Zeitpunkt der Auf
einem Wirkstoff; bei diesen Produkten
Aufnahme befristet Produkt
Form, in der es in
muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in
Sonderbestimmungen (*)
Verkehr gebracht
der letzten Entscheidung über die Auf
nahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten
Zeitpunkt erfüllt werden)
„32 Warfarin (RS)-4-Hydroxy-3-(3-
bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i
Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unter
ziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang
EG-Nr.: 201-377-6
CAS-Nr.: 81-81-2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulas
sungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs
darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur
gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen
2. Produkte müssen eine aversive Substanz und
gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundär
exposition von Menschen, Nichtziel-Tieren
und Umwelt sind durch Planung und Anwen
dung aller geeigneten und verfügbaren Maß
nahmen zur Risikominderung zu minimieren.
Hierzu gehören insbesondere die Beschrän
kung auf die Anwendung durch berufsmäßige
Verwender, die Festlegung einer Packungs
höchstgröße und die Verpflichtung zur Ver
wendung manipulationssicherer und befestig
barer Köderboxen."
(*) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu
Source: http://www.simmchem.de/downloads/recht/2010/RL_2010_11_EG.pdf
0022-3565/00/2931-0296$03.00/0THE JOURNAL OF PHARMACOLOGY AND EXPERIMENTAL THERAPEUTICS Copyright © 2000 by The American Society for Pharmacology and Experimental Therapeutics Printed in U.S.A. JPET 293:296–303, 2000 Allopurinol Prevents Early Alcohol-Induced Liver Injury in Rats1 HIROSHI KONO, IVAN RUSYN, BLAIR U. BRADFORD, HENRY D. CONNOR, RONALD P. MASON, andRONALD G. THURMAN
John Keel, CPA State Auditor An Audit Report on Pain Management Clinic Registration at the Texas Medical Board June 2013 Report No. 13-037 An Audit Report on Pain Management Clinic Registration at the Texas Medical Board SAO Report No. 13-037