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Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) – Anpassungen/Ergänzungen rückwirkend zum 01.01.2011
Gemäß Beschluss vom 20.01.2011 des Beirat Sport gelten folgende Änderungen: Teil B: Besondere Bestimmungen
Abschnitt B II: Voltigierprüfungen
Seite 87:
§ 200
Ausschreibungen
Zulässig sind: LP für 6er 7/6er- bzw. 8er-Gruppen-, Einzel- und Doppelvoltigierer.
1. Gruppen-LP
Die Gruppen-LP bestehen aus Pflicht und Kür bzw. Pflichtkür. Für LP der Kl. M .
Alle Voltigierer (Nr. 1 bis 8 bzw. 1 bis 6 7) zeigen zuerst den ersten, dann in gleicher Reihenfolge den zweiten Übungsblock.
1.1 Zusammensetzung der Voltigiergruppe
Eine Gruppe besteht aus:– Pferd,– Longenführer– in den Kl. A- M aus acht Voltigierern und ggf. einem Ersatz-/Alternativvoltigierer, in den Kl. S und Junior aus sechts Voltigierern und ggf. einem Ersatz-/-Altvernativvoltigierer.
Eine Gruppe (A-M) besteht aus:– Pferd– Longenführer– acht Voltigierern und ggf. einem Ersatz-/Alternativvoltigierer Bei Ausfall eines Voltigierers durch Verletzung während einer LP kann der Ersatz-/Alternativvoltigierer, wenn er als Mitglied der Gruppe gemeldet und eingelaufen ist, nach derjenigen Übung eingesetzt werden, bei welcher der Ausfall erfolgte. Vor einer evtl. Einwechslung muss der Ersatz-/ Alternativvoltigierer auf seiner Position in der aufgestellten Gruppe verbleiben.
Bei LP (A-M) mit mehreren Durchgängen/Wertungsprüfungen darf der Ersatz-/Alternativvoltigierer von einem Durchgang zum nächsten eingewechselt werden. Der ausgewechselte Voltigierer darf in dieser LP nicht mehr zum Einsatz kommen, d.h. nicht mehr mit einlaufen.
Eine Gruppe (S und Junior) besteht aus:– Pferd– Longenführer– sieben Voltigierern, von denen sieben die Pflicht und sechs die Kür zeigen Bei LP (S und Junior) mit mehreren Durchgängen/Wertungsprüfungen darf der 7. Voltigierer in der Kür nicht zum Einsatz kommen. Einlaufen ist erlaubt.
Damit auch Ihre Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) wieder auf dem aktuellsten Stand ist, werden wir diese Änderungen in die entsprechenden Seiten einarbeiten und als Ergänzungssatz (Vorder- und Rück seiten) zur LPO drucken bzw. als kostenpflichtigen Download für Sie unter www.fnverlag.de ins Internet stellen.
Da voraussichtlich Ende Februar weitere Änderungen beschlossen werden, kann dieser komplette (gedruckte) Ergänzungssatz ab Mitte März beim FNverlag, Warendorf,
Tel.: 02581 6362-154/-254, Fax: 02581 6362-212 bzw. www.fnverlag.de zum Selbstkostenpreis zzgl. Versandkosten bestellt werden.
LPO-Abonnenten, die ihre Postkarte bzgl. des Ergänzungssatzes bereits eingesandt haben, werden automatisch beliefert.
Die Auflistung der bereits beschlossenen Änderungen/Ergänzungen (siehe oben) finden Sie auch im Internet unter www.fnverlag.de bzw. www.pferd-aktuell.de.
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)
– Bereich Sport –
Aufgabenheft Voltigieren (Nationale Aufgaben) – Änderungen rückwirkend zum 01.01.2011
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 gelten folgende Änderungen: IV. Anforderungen an die unterschiedlichen Klassen
Seite 89:
4. S-Programm
Erlaubte Zeit für die Pflicht:
Seite 111:
5. Junior-Programm
Erlaubte Zeit für die Pflicht:
IV. Formblätter
Seite 179-180:
Die Bewertungsbögen für S-Gruppen und Junior-Gruppen wurden aktualisiert.
Die Auflistung der Änderungen/Ergänzungen (siehe oben) finden Sie auch im Internet unter www.fnverlag.de bzw. www.pferd-aktuell.de.
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)
– Bereich Sport –
Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) – Anpassungen/Ergänzungen zum 28. April 2011
Gemäß Beschluss vom 20.01.2011 des Beirat Sport gelten folgende Änderungen: Teil A: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt A V: Ergebnisse
Seite 35:
§ 37
Ergebnislisten, Meldung der Ergebnisse
1. Für die Meldung der Ergebnisse gemäß Richterspruch nationaler und internationaler LP ist grundsätzlich nur der dem Veranstalter von der FN gemäß § 35 zur Verfü-
gung ge stellte Datensatz zu verwenden. Binnen 14 Tagen Innerhalb von 2 Werktagen nach Beendigung der PLS ist die TORIS-Ergebnis-Datei (entweder per E-Mail oder Diskette Datenträger) sowie je eine Kopie der Ergeb niszettel gemäß § 58.1 bei der FN einzureichen.
2. Innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der PLS Beizufügen sind Kopien aller LP-Ergebniszettel gemäß § 58.1, sind ein Programmheft (sofern vorhanden) die Zeit- und Richtereinteilung, die Formulare für Pferde-/Teilnehmer-/Startplatznachträge sowie Mitteilungen über evtl. Änderungen der Ausschreibung bei der FN (ggf. auch per E-Mail) einzuzreichen.
2. alt wird 3.
3. alt wird 4.
Abschnitt A IX: Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden
Ausrüstung der Reitpferde
C. Sonstige erlaubte Ausrüstung bzw. Zubehör

IV. Fliegenschutz an den Ohren: zugelassen in allen LP.
Inkl. Lärmschutz gemäß Abb. zu § 70 C. IV.: zugelassen bei Hallen LP V. Nasennetz (Nosecover) gemäß Abb. zu § 70 C. V.: Zugelassen in Springpferde-, Geländepferde-, Jagdpferde- sowie Spring- und Gelände LP sowie Teilprüfung Springen bzw. Gelände bei Eignungs LP und Komb. LP analog Eignungs LP aller Klassen VI. Nicht gestattet sind mit Gewichten beschwerte Gamaschen, Springglocken etc.
F. Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz
VII. Ein Nasennetz (Nosecover) – gemäß Abb. zu § 70 C. V. – ist bei allen LP zugelassen Sonstige erlaubte Ausrüstung
Für das Nasennetz und den Lärmschutz werden neue Abbildungen hinzugefügt. Sobald diese Abbildungen erstellt sind, werden sie an dieser Stelle veröffentlicht.
Seite 74-76:
§ 71
Ausrüstung der Fahrpferde sowie der Gespanne
B. Zäumung

II. Erlaubtes Zubehör: 3. Fliegenschutz an den Ohren: zugelassen in allen LP Inkl. Lärmschutz gemäß Abb. zu § 70 C. IV.: zugelassen bei allen Hallen LP Fliegendecken sind bei Gelände-LP auf der Schrittstrecke (Phase B bzw. D) mit Genehmigung der FN-/LK-Beauftragen zuzgelassen.
C. Sonstige Ausrüstung
V. Fliegendecken sind bei Gelände LP auf der Wegstrecke (Phase A) und auf der Schrittstrecke (Phase B bzw. D) zugelassen.
VI. Ein Nasennetz (Nosecover) gemäß Abb. zu § 70 C. V. ist bei allen LP zugelassen.
§ 72
Ausrüstung der Voltigierpferde
Ausrüstung der Pferde
7. Sonstige erlaubte Ausrüstung bzw. erlaubtes Zubehör:
– Bandagen und/oder Gamaschen– Fell- oder sonstige schonende Unterlagen an Gurt und/oder Trense– Fliegenschutz an den Ohren, inkl. Lärmschutz gemäß Abb. zu § 70 C. IV.
– Hörschutz– Gummischeiben am Gebiss (vgl. § 70 Abb. 7)– SpringglockenAlle nicht aufgeführten Hilfszügel sind verboten.
Ausrüstung auf dem Vorbereitungsplatz
Die Ausrüstung der Pferde muss in den allgemeinen Regeln der Reit- und Voltigierlehre und den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes entsprechen.
Ein Nasennetz (Nosecover) gemäß. Abb. zu § 70 C. V. ist zugelassen.
Teil C: Rechtsordnung
Seiten 213-223:
FN Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport – ADMR –
Die nachfolgenden Bestimmungen sind Teil der Rechtsordnung der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
Artikel 1 Definition von Verstößen gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln
Ein Verstoß wird definiert als das Vorkommen einer oder mehrerer der nachfolgend in Art. 2.1 bis 2.7 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping- und Medikamentenkont-
rollregeln.
Artikel 2 Verstöße gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln
Die Verbotslisten für den Pferdesport enthalten folgende verbotene Substanzen und Methoden:
– Dopingsubstanzen und verbotene Methoden gemäß Liste Anhang I
– verbotene Substanzen gemäß Liste Anhang II (unerlaubte Medikation)
– Liste der im Training verbotenen Dopingsubstanzen und verbotenen Methoden gemäß Liste Anhang III
– Ausnahmen
Die Anwendung verbotener Doping-Substanzen oder verbotener Methoden gemäß Liste Anhang I und III werden als Verstöße gegen Anti-Dopingregeln bezeichnet; Die
Anwendung verbotener Substanzen gemäß Liste Anhang II werden als Verstöße gegen Medikamentenkontrollregeln bezeichnet (unerlaubte Medikation).
Verantwortliche Personen (z.B. Reiter, Fahrer, Longenführer, Besitzer und Eigentümer) sind selbst dafür verantwortlich davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoß gegen
die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln darstellt und welche Substanzen und Methoden in den Verbotslisten enthalten sind.
2.1 Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Pferdes
2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Verantwortlichen dafür Sorge zu tragen, dass keine verbotenen Substanzen in den Organismus seines Pferdes gelangen. Die Verantwortlichen sind für jede verbotene Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker, die in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben des Pferdes durch eine Probe festgestellt werden, verantwortlich. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentliche Anwendung durch oder seitens der Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Art. 2.1 zu begründen.
2.1.2 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste eigens quantitative Schwellenwerte aufgeführt sind, begründet das nachgewiesene Vorhandensein einer verbotenen Substanz – gleich in welcher Menge – in der genommenen Probe einen Regelverstoß. 2.1.3 Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gemäß Art. 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Pferdes, wenn der Verantwortliche auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Pferdes analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Pferdes bestätigt.
2.2 Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauches einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode
2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Verantwortlichen, dafür zu sorgen, dass keine verbotene Substanz in den Körper des Pferdes gelangt. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter, fahrlässiger oder bewusster Gebrauch des Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikationskontrollregeln wegen des Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode zu begründen. 2.2.2 Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die verbotene Substanz oder die verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikationskontroll-regeln zu begehen.
2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, das Pferd nach entsprechender Aufforderung einer zulässigen Probennahme zu unterziehen
oder jede anderweitige Umgehung einer Probennahme.
2.4 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Doping- oder Medikamentenkontrollverfahrens.
2.5 Der unberechtigte Besitz und der unberechtigte Handel mit verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden.

2.6 Jegliche Unterstützung, Aufforderung, Beihilfe, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß gegen diese Anti-
2.7 Verstöße gegen die im Rahmen des Trainingskontrollprogramms übernommenen Verpflichtungen; der Benennung des Aufenthaltsortes eines Pferdes sowie
der ordnungsgemäßen Führung des Stallbuches.
Artkel 3 Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping- oder Medikamentenkontrollregeln
3.1 Beweislast und Beweismaß

Die FN trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln. Das Beweismaß besteht darin, dass die FN überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.
Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß diesen Bestimmungen bei dem Verantwortlichen, dem ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikationskontrollregeln vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit. 3.2 Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen

Tatsachen im Zusammenhang mit Regelverstößen können durch jegliche verlässlichen Mittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Folgende Beweisregeln gelten:3.2.1 Bei dem von der FN eingesetzten WADA-akkreditierten Labor, dem Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln, wird vermutet, dass dieses die Analyse der Proben gemäß dem Standard des Labors durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt hat. Der Verantwortliche kann diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass eine Abweichung von dem Standard des Labors stattgefunden hat, die nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte.
Widerlegt der Verantwortliche die besagte Vermutung, indem er nachweist, dass von dem Standard des Labors nach Satz 2 abgewichen wurde, dann trägt die FN die Beweislast dafür, dass die Abweichung das von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.
3.2.2 Sachverhalte, welche durch die Entscheidung eines Gerichts oder eines zuständigen Berufs-Disziplinargericht, die nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbe- helfsverfahrens ist, festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegen den Verantwortlichen, den die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Dies gilt nicht, sofern der Verantwortliche nachweisen kann, dass die Entscheidung gegen den deutschen Ordre public verstoßen hat.
Artikel 4 Die Verbotsliste für den Pferdesport
4.1 Aufnahme der Verbotsliste für den Pferdesport

Teil dieser Regeln ist die Verbotsliste für den Pferdesport gemäß Anhang I-III, die von Zeit zu Zeit von der FN veröffentlicht und überarbeitet wird. Die FN veröffentlicht die aktuelle Verbotsliste für den Pferdesport so, dass sie den Verantwortlichen und sonstigen Adressaten zugänglich ist. Zu diesem Zweck genügt die Veröffentlichung der Verbotsliste für den Pferdesport auf der FN-Webseite.
4.2 Überprüfung und Veröffentlichung der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden, die in der Verbotsliste für den Pferdesport genannt sind

Soweit die jeweils veröffentliche Verbotsliste für den Pferdesport nichts Abweichendes vorsieht, tritt diese und ihre Überarbeitungen 3 Monate nach Veröffentlichung auf der FN-Webseite in Kraft.
4.3 Kriterien für die Aufnahme von Substanzen und Methoden in die Verbotsliste für den Pferdesport

Die Entscheidung der FN, welche verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden in die Verbotsliste für den Pferdesport aufgenommen werden, ist endgültig und kann von Verantwortlichen nicht angefochten werden.
Artikel 5 Kontrollen
5.1 Kontrollbefugnis

Sämtliche Pferde, die an PLS/LP teilnehmen, unterliegen der Kontrolle durch die FN bzw. ihre Beauftragten und der Landeskommissionen und deren Beauftragten.
5.2 Sämtliche Pferde, die vom Trainingskontrollprogramm der FN bzw. des DOKR erfasst sind, unterliegen der Kontrolle durch die FN bzw. durch das DOKR oder durch
ihre Beauftragten (z.B. NADA). Die NADA wählt die für eine Probenentnahme in Frage kommenden Pferde nach eigenem Ermessen aus.
Artikel 6 Analyse von Proben
Proben, die im Rahmen dieser Vorschriften genommen werden, sind Eigentum der FN. Sie sind in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen zu analysieren:
6.1 Zweck der Probenanalyse

Die Analyse von Proben dient zum Nachweis verbotener Substanzen und verbotener Methoden, die in der Verbotsliste gemäß Listen Anhang I bis III aufgeführt sind. Die FN kann für Forschungs- und Überwachungszwecke auch andere Substanzen nachweisen.
6.2 Verwendung der Proben

Ohne schriftliche Zustimmung des Verantwortlichen dürfen die Proben zu keinem anderen Zweck als zum Nachweis der Substanzen (bzw. Klassen von Substanzen) oder Methoden, die in der Verbotsliste für den Pferdesport aufgeführt sind oder die von der FN im Rahmen eines Überwachungsprogramm sonst öffentlich bekannt gemacht werden, verwendet werden. Die Proben werden mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Art. 12 vernichtet.
Für Proben, die zu Forschungszwecken verwendet werden sollen, werden sämtliche Identifikationsmittel entfernt, so dass kein Rückschluss auf den jeweiligen Verantwort lichen möglich ist.
Artikel 7 Durchführung der Medikationskontrtollen
7.1 Die Durchführung der Kontrollen erfolgt in der nachstehend beschriebenen Weise:
7.1.1 Die Auswahl der Veranstaltungen obliegt den LK bzw. der FN. Die Auswahl der Pferde unterliegt grundsätzlich dem Zufallsprinzip, daneben sind Verdachtspro- ben jederzeit möglich. Zuständig ist der FN-/LK-Beauftragte der jeweiligen PLS.
7.1.2 Die FN weist den LK für die routinemäßigen Stichprobenkontrollen ein jährliches Probenkontingent in Relation zu der Anzahl der PLS in den einzelnen LK- Bereichen zu.
7.1.3 Ein Medi-Kontroll-Kit, das bei der FN angefordert werden kann, muss bei jeder PLS vorliegen.
7.1.4 Die Probenentnahme sollte im Beisein des FN-/LK-Beauftragten oder eines von diesem Beauftragten erfolgen. Der Tierarzt gewinnt gemäß der Anleitung zur Probenentnahme von dem jeweiligen Pferd in Gegenwart des Reiters, Fahrers, Longenführers, ggf. anwesenden Besitzers oder deren Beauftragten Urinproben oder Blutproben. Es ist mindestens 30 Minuten auf Urin zu warten. Der Zeitraum zur Gewinnung von Urin kann vom Probennehmer angemessen ausgedehnt werden. Kann innerhalb der Wartezeit keine Urinprobe entnommen werden, beschränkt sich der Probennehmer auf die Entnahme von zwei Blutproben; in jedem Fall sind Urin- oder Blutproben zu entnehmen. Die Probenflaschen und Verschlüsse für die A- und B-Probe tragen jeweils identische Code-Nummern. Die Probenflaschen sind fest zu verschließen. Die Deckel-Code-Nummern sind in das Untersuchungsprotokoll einzutragen.
7.1.5 Nach Entnahme der Probe ist durch den Tierarzt das Entnahmeprotokoll auszufüllen, zu unterzeichnen und anschließend dem Reiter, Fahrer, Longenführer, Besitzer oder deren Beauftragten zur Mitzeichnung vorzulegen und auszuhän digen.
Die entsprechend gekennzeichneten Durchschläge des Untersuchungsprotokolls sind jeweils an– das Analyselabor (zusammen mit den Proben)– die zuständige LK– die FNzu senden.
7.1.6 Die gewonnenen Proben gem. Anleitung zur Probenentnahme sowie das für das Analyselabor vorgesehene Protokollformular sind in die Kartonschachtel zu geben; anschließend ist die Kartonschachtel in den Umkarton zu verpacken.
7.1.7 Die Proben sind vom Veranstalter kühl zu lagern (Kühlschrank 4°) und unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung verpackt per Post an das Institut für Biochemie, Prof. Dr. Wilhelm Schänzer, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln, Tel.: 0221 4971313, Fax: 0221 4973236 oder ein anderes von der FN be nanntes Analyselabor zu senden.
7.1.8 Der Veranstalter trägt die vom Veranstaltungstierarzt für die Entnahme der Proben in Rechnung gestellten Gebühren sowie die Versandkosten.
7.1.9 Im Analyselabor werden von den jeweils zwei übersandten Flaschen mit Urin- bzw. Blutproben je eine zur Untersuchung verwendet (A-Probe), die 2. (B-Probe) bei einem positiven Ergebnis für eine Kontrollanalyse aufbewahrt.
7.1.10 Bei Abweichungen von Formvorschriften wird eine bestimmte Probe nur ungültig, wenn dadurch die Gültigkeit eines positiven Analyseergebnis infrage gestellt 7.1.11 Wird bei Analyse der A-Probe eine gemäß Liste Anhang I-III verbotene Substanz festgestellt, erfolgt eine sofortige Information an die FN, die wiederum den Reiter, Fahrer, Longenführer, Besitzer oder dessen Beauftragten unterrichtet. Nach Erhalt eines positiven Analyseergebnisses der A-Probe führt die FN eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob eine offensichtliche Abweichung von den Standards für Medikationskontrollen vorliegt, welche die Richtigkeit des positiven Analyseergebnisses infrage stellt.
Der nach Abs. 1 Unterrichtete kann binnen einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung zu dem Vorwurf gegenüber der FN Stellung nehmen. Er kann die Kontrollanalyse (B-Probe) sofort beantragen, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung. Diese Fristen können nicht verlängert werden (Ausschlussfristen). Es liegt im Ermessen der FN, die B-Probe analysieren zu lassen, auch wenn der Betroffene die Analyse der B-Probe nicht verlangt. Die Kontrollanalyse wird binnen weiterer 14 Tage in dem Analyselabor durchgeführt, das auch die Analyse der A-Probe vorgenommen hat. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, bei der Kontrollanalyse (B-Probe) selbst anwesend zu sein oder sich von einem Beauftragten oder einem von ihm benannten Gutach-ter vertreten zu lassen. Der Antragsteller hat das Recht, eine Kopie der A- und B-Proben-Dokumentation des Labors anzufordern.
Ausnahmsweise kann die Analyse der B-Probe in einem anderen von der FN benannten Analyselabor durchgeführt werden, wenn der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit des ursprünglich beauftragten Labors gegenüber dem Antragsteller aufkommen lassen. Hierüber entscheidet die FN abschließend ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Für dieses andere Labor gilt die Bestimmung des Art. 3.2.1 entsprechend.
Kommt die Analyse der B-Probe nach AntragsteIlung nicht innerhalb von 14 Tagen unter Mitwirkung des Antragstellers zustande, wird die B-Probe ohne seine Mitwirkung analysiert. Die Kosten für die Analyse der B-Probe trägt der Antragsteller. Wird kein Antrag auf Analyse der B-Probe gestellt, so wird dem weiteren Verfahren das Ergebnis der A-Probenanalyse zugrunde gelegt. 7.1.12 Die oben genannten Bestimmungen gelten nur für von der FN, der LK, der NADA (bei Trainingskontrollen) oder von deren Beauftragten veranlassten Medikati- 7.1.13 Der Nachweis einer gemäß Liste Anhang I-III verbotenen Substanz kann auch als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und das Arzneimittelgesetz gewertet und nach diesen Vorschriften bestraft werden. Solche Verstöße werden von der FN der zuständigen Behörde gemeldet. 7.1.14 Bei der Durchführung von Trainingskontrollen gelten die Ziff. 7.1.4 (Satz 2 bis 8) bis 7.1.7 und 7.1.9 bis 7.1.13 entsprechend.
7.2 Vorläufige Suspendierung

Suspendierung (zeitweiliger Verlust der Teilnahmeberechtigung an LP/PLS) bei Verstoß gegen Liste Anhang I (Dopingsubstanzen und verbotene Methoden) oder Liste Anhang III (im Training verbotene Dopingsubstanzen und verbotene Methoden), bei Verstoß gegen Art. 2.3 oder bei Verstoß gegen Art. 2.77.2.1 Weist im Rahmen einer Medikationskontrolle das Analyseergebnis eine gemäß Liste Anhang I verbotene Substanz (Dopingsubstanz und verbotene Methoden) oder Liste Anhang III (im Training verbotene Dopingsubstanzen und verbotene Methoden) aus oder liegt ein Verstoß gegen Art. 2.3 (Weigerung/Unterlassen zulässiger Probennahme Folge zu leisten oder jede anderweitige Umgehung einer Probenentnahme) oder liegt ein Verstoß gegen Art. 2.7 (Verstoß gegen die im Rahmen des Trainingskontrollprogramms übernommenen Verpflichtungen; Benennung Aufenthaltsort des Pferdes/Führung eines Stallbuches) vor, wird der Betroffene sofort suspendiert. Der Betroffene kann innerhalb einer Woche der FN gegenüber dazu Stellung nehmen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist). 7.2.2 Zuständig für eine Suspendierung ist der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende – der zuständigen Disziplinarkommission der FN. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende alleine. Er kann aber die Entscheidung durch die Disziplinarkommission herbeiführen.
7.2.3 Hat der Vorsitzende der zuständigen Disziplinarkommission aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen begründete Zweifel an der Richtigkeit des positiven Analyseergebnisses oder erachtet er weitergehende Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig oder liegen Gründe vor, die eine spätere Ordnungsmaßnahme unwahrscheinlich erscheinen lassen, kann ausnahmsweise von einer Suspendierung abgesehen werden. Dabei ist zwischen dem Interesse des Betroffenen und den möglichen Auswirkungen einer im Nachhinein unbegründeten Suspendierung sowie dem Interesse aller Turnierteilnehmer an Fairplay und Chancengleichheit abzuwägen. 7.2.4 Die Entscheidungen nach Art. 7.2.2 und 7.2.3 erfolgen im schriftlichen Verfahren oder mittels Telefonkonferenz. 7.2.5 Die Entscheidung über die Suspendierung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
7.2.6 Gegen die Entscheidung, den Betroffenen zu suspendieren, kann dieser sofortigen Widerspruch einlegen. Der sofortige Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende der zuständigen Disziplinarkommission hat unverzüglich einen nahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verfügen.
7.2.7 Die Suspendierung kann jederzeit vom Vorsitzenden oder im Falle der Entscheidung durch die Disziplinarkommission (Art. 7.2.3) nach eigenem Ermessen aufgehoben werden, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Analyseergebnisses oder bei Vorliegen von Gründen, die eine Ordnungs-maßnahme unwahrscheinlich erscheinen lassen.
7.2.8 Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Disziplinarkommission soll 1 Woche nach Erhalt des Analyseergebnisses der B-Probe verfügt Bei einem Verzicht auf die Analyse der B-Probe ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist, innerhalb derer der Betroffene den Antrag auf Analyse der B-Probe stellen konnte, ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu verfügen. Ist der Betroffene bei der Öffnung und Analyse der B-Probe nicht erschienen, beginnt die Frist für die Terminbestimmung nach dem Tag, an dem der FN das Analyseergebnis mitgeteilt worden ist.
7.2.9 Weist die Kontrollanalyse (B-Probe) ein negatives Ergebnis aus, wird die Suspendierung sofort aufgehoben.
7.2.10 Die Dauer der Suspendierung ist bei der Entscheidung über eine etwaige Ordnungsmaßnahme angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 8 Disziplinarverfahren
8.1.1 Kommt die FN nach Durchführung des Ergebnismanagements gemäß Art. 7.1.11 zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamenten- kontrollregeln nicht auszuschließen ist, leitet sie ein Disziplinarverfahren ein.
8.1.2 Zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission der FN gemäß § 15.5 i.V.m. § 22.4 der FN-Satzung als Erstinstanz.
8.2.1 Das Disziplinarverfahren wird nach der Disziplinarordnung des FN-Bereichs Sport durchgeführt.
8.2.2 Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten: a) eine zügige Durchführung des Verfahrens;b) eine Besetzung der Disziplinarkommission mit fairen und unabhängigen Personen;c) das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen;d) das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln angemessen und rechtzeitig informiert zu werden;e) das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medi kamentenkontrollregeln und den sich daraus ergebenden Konsequenzen Stellung f) das Recht, jeder Partei Beweismittel vorzubringen einschließlich des Rechts, Zeugen zu stellen und zu befragen. Dabei können auch telefonische Zeugen- aussagen oder schriftliche Beweismittel zugelassen werden; g) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers; h) eine rechtzeitige, schriftliche und begründete Entscheidung, die insbesondere die Gründe für eine gegebenenfalls verhängte Sperre erläutert.
8.3 Säumnis

Säumig ist ein Verantwortlicher, der trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines entsprechenden Hinweises auf diese Folge der Säumnis zu einer mündlichen Verhand-lung nicht erscheint oder es unterlässt, sich innerhalb der von der Disziplinarkommission bestimmten Frist zu äußern oder Beweismittel vorzulegen.
Wird die Säumnis nach Überzeugung der Disziplinarkommission genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht.
Im Falle einer Säumnis kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf Grundlage der zum vorgesehenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Diszipli-narkommission vorliegenden Tatsachen ergehen.
Artikel 9 Automatische Annulierung von Einzelergebnisse
Ein Verstoß gegen diese Regeln in zeitlichem Zusammenhang mit einer PLS führt automatisch zur Annullierung sämtlicher mit dem Pferd auf dem Turnier erzielter Ergeb-
nisse mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.
Artikel 10 Sanktionen
10.1 Ausschluss von LP/PLS (Sperre) und Geldbuße wegen des Vorhandenseins verbotener Dopingsubstanzen oder der Anwendung verbotener Methoden sowie des
Gebrauchs oder versuchten Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode Für einen Verstoß gegen Art. 2.1 oder 2.2 gemäß Liste Anhang I oder Liste Anhang III (Dopingsubstanzen/verbotene Methoden) wird folgende Sperre (Ausschluss von der Teilnahme an LP/PLS) verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Herabsetzung der Sperre gemäß Art. 10.4 sind erfüllt: Erster Verstoß: Im Regelfall zwei (2) Jahre Zweiter Verstoß: (Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre bis zu vier (4) Jahren.
Dritter Verstoß: (Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre mindestens vier (4) Jahre bis lebenslang.
Eine Geldbuße bis zu 25.000,– Euro wird wegen jedes Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zusätzlich verhängt.
Jedoch muss in jedem Fall vor Verhängung einer Sperre oder einer Geldbuße dem Verantwortlichen die Gelegenheit gegeben werden, Gründe für die Aufhebung oder Verringerung der Sanktion gemäß Art. 10.4 nachzuweisen.
10.2 Ausschluss von LP/PLS (Sperre) und Geldbuße wegen des Vorhandenseins verbotener Substanzen (unerlaubte Medikation):

Für einen Verstoß gegen Art. 2.1 gemäß Liste Anhang II (unerlaubte Medikation) wird folgende Sperre verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Herabsetzung der Sperre gemäß Art. 10.4 sind erfüllt: Erster Verstoß: Sperre von mindestens einem (1) Monat bis zu einem (1) Jahr.
Zweiter Verstoß: (Verstoß binnen vier (4) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre nicht unter einem (1) Jahr.
Dritter Verstoß: (Verstoß binnen vier (4) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre mindestens zwei (2) Jahre.
Eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro wird wegen jedes Verstoßes gegen Medikamentenkontrollregeln verhängt.
Jedoch muss in jedem Fall vor Verhängung einer Sperre oder einer Geldstrafe dem Verantwortlichen die Gelegenheit gegeben werden, Gründe für die Aufhebung oder Verringerung der Sanktion gemäß Art. 10.4 nachzuweisen.
10.3 Für Verstöße gegen Art. 2.3 (Weigerung/Unterlassen zulässiger Probenentnahme Folge zu leisten oder jede anderweitige Umgehung einer Probenent-
nahme), Art. 2.4 (Unzulässige Einflussnahme auf Doping- oder Medikamentenkontrollverfahren), Art. 2.5 (unberechtigter Besitz/unberechtigtes Handeln
mit verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden), Art. 2.6 (Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe etc.) und Art. 2.7 (Aufenthaltsort des Pferdes/Führung
eines Stallbuches) werden folgende Sperren verhängt:

Erster Verstoß: Im Regelfall zwei (2) Jahre Zweiter Verstoß: (Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre bis zu vier (4) Jahren.
Dritter Verstoß: (Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre mindestens vier (4) Jahre bis lebenslang.
Eine Geldbuße bis zu 25.000,– Euro wird wegen jedes Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zusätzlich verhängt.
Jedoch muss in jedem Fall vor Verhängung einer Sperre oder einer Geldbuße dem Verantwortlichen die Gelegenheit gegeben werden, Gründe für die Aufhebung oder Verringerung der Sanktion gemäß Art. 10.4 nachzuweisen.
10.4 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände
10.4.1 Kein Verschulden Weist der Verantwortliche im Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen. Liegt ein Verstoß gegen Art. 2.1 auf Grund des Nachweises einer verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Pferdes vor, muss der Verantwortli-che darüber hinaus nachweisen, wie die verbotene Substanz in den Organismus des Pferdes gelangt ist, um ein Absehen von der Sperre zu erreichen.
10.4.2 Kein signifikantes Verschulden Weist der Verantwortliche im Einzelfall nach, dass ihn kein signifikantes Verschulden trifft, kann die Sperre herabgesetzt werden. Liegt ein Verstoß gegen Art. 2.1 auf Grund des Nachweises einer verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Pferdes vor, muss der Verantwortliche darüber hinaus nachweisen, wie die verbotene Substanz in den Organismus des Pferdes gelangt ist, um die Herabsetzung der Sperre zu erreichen. 10.4.3 Die FN kann die Dauer der Sperre und die Höhe der anderen Sanktionen ebenfalls in einem Einzelfall verringern, wenn der Verantwortliche die FN maßgeblich unterstützt hat und die FN dadurch einen Verstoß durch einen anderen Verantwortlichen gegen Art. 2.5 oder Art. 2.6 aufdeckt oder nachweist.
10.4.4 Wenn ein Verantwortlicher freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln gesteht, bevor er zu einer Proben- entnahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln nachgewiesen werden könnte und wenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzig verlässlichen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden.
10.5 Erschwerende Umstände, die zu einer Heraufsetzung der Sperre führen können

Wenn die FN in einem Einzelfall den Nachweis führt, dass erschwerende Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen, wird die ansonsten zu verhängende Sperre bis zu einem Höchstmaß von vier (4) Jahren heraufgesetzt, es sei denn, der Verantwortliche kann gegenüber der Disziplinarkommission überzeugend darlegen, dass er nicht bewusst einen Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln begangen hat. Ein Verantwortlicher kann die Anwendung dieses Satzes verhindern, wenn er den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln unverzüglich gesteht, nachdem er von der FN mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln konfrontiert wurde.
10.6 Status während der Sperre

Ein Verantwortlicher, der gesperrt wurde, darf während der Sperre in keiner Eigenschaft an einem Wettkampf (LP) oder anderen von der FN genehmigten oder orga-nisierten Aktivität (außer an genehmigten Anti-Doping-Aufklärungsmaßnahmen) teilnehmen. Außerdem darf oder dürfen bei jedem Verstoß gegen eine Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregel eine etwaige finanzielle Unterstützung oder sonstige sportbezogene Leistungen, die der Verantwortliche erhält, von der FN teilweise oder ganz einbehalten oder zurückgefordert werden.
10.7 Sperre des Pferdes

Bei einem Verstoß gegen Art. 2.1 (Dopingsubstanzen Liste Anhang I oder III) verliert das betreffende Pferd für die Dauer von 8 Wochen nach Eingang des positiven Befundes der A-Probe bei der FN seine Teilnahmeberechtigung für alle LP/PLS. Bei Vorliegen einer Dopingsubstanz, die als Anabolikum qualifiziert wird, beträgt der Ausschluss des Pferdes von der Teilnahme an allen LP/PLS 6 Monate.
Ergibt die Kontrollanalyse (B-Probe) ein negatives Ergebnis, wird die Sperre des Pferdes wieder aufgehoben.
10.8 In einem Ordnungsverfahren gegen den Eigentümer oder Besitzer eines Pferdes bei Verstößen gegen Art. 2.1 (Dopingsubstanz gemäß Liste Anhang I oder III) bis Art.
2.6 kann das betreffende Pferd bis zu 6 Monate gesperrt werden (Ausschluss von der Teilnahme an allen LP/PLS).
Artikel 11 Rechtsbehelf
Soweit mit einem Verantwortlichen keine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, steht dem Betroffenen gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission das Recht
der Beschwerde an das Große Schiedsgericht der FN zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich einzulegen. Sie ist binnen einer weiteren
Woche zu begründen. Als Kostenvorschuss ist ein Betrag von 50,– Euro spätestens mit Ablauf der Begründungsfrist beizufügen oder sicherzustellen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Disziplinarkommission hat den sofortigen Vollzug der Maßnahme angeordnet. Auf Antrag kann das Große
Schiedsgericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
11.1 Rechte der NADA im Rahmen des Trainingskontrollprogramms
Die NADA hat – soweit sie Trainingskontrollen vornimmt – folgende Rechte:a) Leitet die FN ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses der A-Probe bezogen auf die Liste der im Training verbotenen Substanzen und im Training verbotenen Methoden Anhang III ADMR oder von einem möglichen anderen Verstoß (Art. 2.2 bis 2.7) gegen die FN-Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) ein, obwohl ein Verstoß gegen die Bestimmungen durch den Verantwortlichen oder eine andere Person nicht auszuschließen ist, ist die NADA befugt, selbst ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission einzuleiten oder die Rechtmäßigkeit der Nicht-einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht überprüfen zu lassen. Leitet die NADA selbst das Disziplinarverfahren ein, wird sie Partei des Verfahrens.
Wird das Deutsche Sportschiedsgericht mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit befasst und stellt fest, dass eine Verfahrenseinleitung zu Unrecht unterblieben ist, leitet die FN in Anerkennung des Schiedsspruchs das Disziplinarverfahren ein.
b) Die NADA hat gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission ein Rechtsbehelf zu dem hierfür in der Schiedsvereinbarung benannten Deutschen Sportschieds- Artikel 12 Verjährungsfrist
Gegen einen Verantwortlichen kann nur dann ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen diese Regeln eingeleitet werden, wenn das Verfahren innerhalb von 8 Jahren ab
dem Zeitpunkt des Verstoßes eingeleitet wird.
Artikel 13 Anwendbarkeit
Für ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln, das am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen anhängig ist
und für ein Disziplinarverfahren, das ab dem Tag des Inkrafttretens eingeleitet wurde und einen Verstoß behandelt, der zuvor begangen wurde, gelten die Anti-Doping- und
Medikamentenkontrollregeln, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren, zu dem der Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln begangen wurde, sofern
im Disziplinarverfahren nicht festgelegt wird, das auf diesen der lex mitior-Grundsatz anzuwenden ist.
Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
Anhang: Kommentare

I. Einleitung
Die nachfolgenden Kommentare unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel der Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) der Deutschen Reiter-
lichen Vereinigung e.V. (FN). Alle Kommentare sind integraler Bestandteil der ADMR. Die nachfolgende Aufstellung erfasst die von der WADA zu den einzelnen Artikeln
des Code statuierten Kommentare sowie ergänzende Kommentierungen einzelner Artikel, die durch die NADA erfolgt ist. Letztere sind durch den ausdrücklichen Zusatz
„(NADA)" gekennzeichnet. Den Kommentierungen der NADA schließt sich die FN mit Blick auf die entsprechenden Regelungen in den ADMR sinngemäß an.
II. Kommentare
Zu Artikel 2:
In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, die einen Verstoß gegen die FN-Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-regeln (ADMR) begründen. Verfahren werden auf Grundlage der Behauptung durchgeführt, dass eine oder mehrere dieser spezifischen Bestim-mungen verletzt wurden.
Im Rahmen der NADA-Code-Revision erfolgte auch eine Überarbeitung der im NADA-Code 2009 und in seinen Ausführungsbestimmungen zu verwen denden Begriffsbestimmungen. Insbesondere der medizinische Begriff „Wirkstoff" gab Anlass, die rechtlichen Konsequenzen möglicher unklarer Termini unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Analogieverbots näher zu untersuchen.
Dabei erfolgte eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, u.a. des AMG, die medizinische und pharmakologische Begutachtung durch die Ärzte und Mediziner der NADA sowie eine umfassende Diskussion in der Arbeitsgemeinschaft zur NADA-Code-Revision, bestehend aus Rechtsexperten der nationalen Sportfachverbände, des DOSB, des BMI, des Deutschen Sportschiedsgerichts und der Wissenschaft. Darüber hinaus fand eine abschließende Rücksprache mit dem BMI statt.
Als Ergebnis dieser Überprüfung kann daher festgehalten werden, dass im NADA-Code 2009 und seinen Ausführungsbestimmungen einheitlich der Begriff „Wirkstoffe" durch den Begriff „Substanzen" ersetzt wird.
Sämtliche befragte Gremien und Einzelpersonen kamen unabhängig voneinander überein, dass der Begriff „Substanz" nicht nur der englischen Übersetzung der Begriffe „substance" oder „agents" näher ist als der Begriff „Wirkstoff", sondern auch aus medizinischer und juristischer Sicht den Sinn und Zweck der Begrifflichkeit zutreffender wiederspiegelt. Zu Artikel 2.1.1: Für Verstöße gegen die ADMR aufgrund des Vorhandenseins einer Verbotenen Substanz (oder ihrer Metaboliten oder Marker) übernehmen die ADMR das „Strict-Liability"-Prinzip, das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung („OMADC") vorhanden war. Nach dem „Strict-Liability"-Prinzip ist ein Reiter, Fahrer, Longenführer, Besitzer, Eigentümer (nachfolgend Verantwortlicher genannt) immer verantwortlich und ein Verstoß gegen die ADMR liegt vor, wenn in der Probe eine Verbotene Substanz gefunden wird. Der Verstoß liegt unabhängig davon vor, ob der Verantwortliche absichtlich oder unabsichtlich eine Verbotene Substanz gebrauchte oder ob er fahrlässig oder anderweitig schuldhaft handelte. Jedoch hat der Verantwortliche dann die Möglichkeit, Sanktionen zu vermeiden oder eine Herabsetzung zu erreichen, sofern er beweisen kann, dass er nicht schuldhaft oder signifikant schuldhaft gehandelt hat (Artikel 10.4 – Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände).
Das „Strict-Liability"-Prinzip stellt bei Nachweis einer Verbotenen Substanz in der Probe in Kombination mit der Möglichkeit, Sanktionen auf Grund von speziellen Kriterien anzupassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der effektiven Durchsetzung der ADMR zu Gunsten eines „sauberen" Pferdesports einerseits und Fairness im Falle des außergewöhnlichen Umstands, dass eine Verbotene Substanz in den Körper eines Pferdes gelangt, obwohl den Verantwortlichen Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft, andererseits dar.
Es ist wichtig, klarzustellen, dass zwar die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die ADMR vorliegt, nach dem „Strict-Liability"-Prinzip getroffen wird, dies jedoch nicht automatisch die Verhängung einer fixen Sperre nach sich zieht. Das in den ADMR festgelegte „Strict-Liability"-Prinzip wird fortwährend in den Entscheidungen des Court of Arbitration for Sport (CAS) aufrechterhalten.
Bereits in der Existenz einer Verbotenen Substanz im Körper des Pferdes liegt ein Verstoß gegen die ADMR. Wenn der Verantwortliche trotz einer festgestellten Verbotenen Substanz einer Sanktion nach den ADMR entgehen will, muss der Betroffene zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nachweisen, um sich zu entlasten. Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode konnte stets durch jegliche verläss liche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel 3.2 (Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen) erwähnt, kann im Gegensatz zum Nachweis, der benötigt wird, um einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen, der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z. B. durch Geständnis des Verantwortlichen, Zeugenaussa-gen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein" einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen.
So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verlässliche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigung anhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probe gestützt werden, soweit die FN eine zufrieden stellende Erklärung für die fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe liefert.
Zu Artikel 2.2.2: Die Darlegung des „Versuchten Gebrauchs" einer Verbotenen Substanz erfordert den Nachweis des Vorsatzes des Verantwortlichen. Die Tatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen eine Bestimmung Vorsatz erforderlich ist, widerspricht nicht dem „Strict-Liability"-Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstöße gegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode gilt. Der Gebrauch einer Verbotenen Substanz durch einen Verantwortlichen stellt einen Verstoß gegen die ADMR dar, es sei denn, diese Substanz ist Außerhalb einer Pferdeleistungsschau (PLS) nicht verboten und der Gebrauch durch den Verantwortlichen fand Außerhalb einer PLS statt.
(Jedoch stellt das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe, die bei einer Medikationskontrolle während einer PLS genommen wurde, einen Verstoß gegen Artikel 2.1 (Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker) dar, unabhängig davon, wann die Substanz verabreicht wurde).
Dieser Artikel stellt klar, dass auch „jede anderweitige Umgehung einer Probenahme" ein verbotenes Verhalten ist. Dementsprechend läge bei-spielsweise ein Verstoß gegen die ADMR vor, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein Verantwortlicher vor einem Kontrolleur versteckt hat, um die Benachrichtigung oder die Medikationskontrolle zu umgehen. Ein Verstoß durch „die Weigerung oder das Unterlassen, sich einer Probenahme zu unterziehen" kann sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen begründet sein, während die „Umge-hung" einer Probenahme ein vorsätzliches Verhalten des Verantwortlichen erfordert.
Gemäß diesem Artikel sind Handlungen, die das Kontrollverfahren auf unzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Defini-tion der Verbotenen Methoden enthalten wären, verboten. Hierunter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummern auf einem Kontrollformular während der Medikationskontrolle, das Zerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probe oder die bewusste Abgabe falscher Informationen gegenüber der FN.
Diese Anforderung an die Beweisführung, der die FN gerecht werden muss, ist jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländern auf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie ist darüber hinaus auch von zahlreichen Gerichten und Disziplinarorganen in Dopingfällen angewendet worden. Siehe zum Beispiel die Entscheidung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember 1998.
Zur Veranschaulichung der Anforderungen an das Beweismaß i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die FN überzeugend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen die ADMR festgestellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher als die bloße Wahrscheinlichkeit (größer als 50%), jedoch geringer als der Beweis, der jeden Zweifel ausschließt (kleiner als 100%).
Für einen den Verantwortlichen entlastenden Gegenbeweis i.S.d. Artikels 3.1 Absatz 2 – etwa einer zu widerlegenden Vermutung – genügt jedoch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50%).
Die FN kann beispielsweise einen Verstoß gegen die ADMR gemäß Artikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Verantwortlichen) feststellen, indem sie sich auf das Geständnis des Verantwortlichen, die glaubhafte Aussage Dritter, verlässliche Belege, verlässliche analytische Daten der A- oder B-Probe gemäß dem Kommentar zu Artikel 2.2.
Zu Artikel 3.2.1: Es obliegt dem Verantwortlichen, die gleich hohe Wahrscheinlichkeit einer Abweichung vom Standard des WADA akkreditierten Labors, dem Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln, nachzuweisen, welche nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Erbringt der Verantwortlichen einen solchen Nachweis, so geht die Beweislast auf die FN über, die überzeugend darlegen muss, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.
Zu Artikel 3.2.3: Mit Gericht i.S.d. Artikels 3.2.3 sind die ordentlichen Gerichte gemäß deutschem Rechtsverständnis gemeint.
Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinarorgane der Bundeswehr oder der Ärztekammer. Die Harmonisierung von Sanktionen ist eine der am meisten diskutierten Fragen im Bereich der Dopingbekämpfung. Harmonisierung bedeutet, dass dieselben Regeln und Kriterien angewandt werden, um die individuellen Fakten jedes Falls zu bewerten.
Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen basieren auf den Unterschieden zwischen Sportarten, einschließlich der Folgenden: Bei einigen Sportarten sind die Verantwortlichen Profisportler, die mit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, bei anderen Sportarten sind sie Amateure; bei den Sportarten, in denen die Laufbahn eines Verantwortlichen kurz ist (z.B. Kunstturnen), hat eine zweijährige Sperre viel schwerwiegendere Auswirkungen als in Sportarten, in denen sich die Laufbahn üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt (z.B. Reit-sport und Schießen); bei Einzelsportarten kann ein Verantwortlicher während der Sperre seine Wettkampffertigkeiten besser durch Einzeltraining aufrecht erhalten als in anderen Sportarten, in denen das Trainieren in einer Mannschaft wichtiger ist. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlichtweg nicht richtig ist, dass gegen zwei Verantwortliche aus demselben Land, deren Kontrollen im Hinblick auf dieselbe Verbotene Substanz „positiv" waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, nur weil sie verschiedene Sportarten ausüben. Darüber hinaus ist eine flexible Strafbemessung oft als nicht hinnehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehen worden, nachsichtiger gegenüber „Dopingsündern" zu sein. Die fehlende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Internationalen Sportfachverbänden und Nationalen Anti-Doping-Organisationen geführt.
Zu Artikel 10.4.1 Die ADMR sehen die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Aufhebung der Sperre unter dem besonderen Umstand vor, dass der Verantwortliche nachweisen kann, dass ihn in Bezug auf den Verstoß Kein Verschulden oder Kein signifikantes Verschulden trifft. Dieser Ansatz steht mit den Grundsätzen der Menschenrechte im Einklang und schafft ein Gleichgewicht zwischen den Anti-Doping-Organisationen, die für eine deutlich enger gefasste Ausnahmeregelung plädieren oder sich sogar gänzlich gegen eine Ausnahmeregelung aussprechen, und jenen Anti-Doping-Organisationen, die eine zweijährige Sperre auf Grundlage anderer Faktoren eher herabsetzen würden, selbst wenn ein Schuldeingeständnis des Verantwortlichen vorliegt. Diese Artikel finden lediglich auf die Verhängung von Sanktionen Anwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Artikel 10.4 kann bei jedem Verstoß gegen die ADMR zur Anwendung kommen, auch wenn es besonders schwierig sein wird, die Kriterien für die Herabsetzung bei denjenigen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Bestimmungen zu erfüllen, bei denen die tatsächliche Kenntnis für das Vorliegen eines Verstoßes vorausgesetzt wird.
Artikel 10.4 und 10.4.2 sollen sich nur auf die Fälle auswirken, in denen die Umstände tatsächlich außergewöhnlich sind, und nicht auf die große Mehrzahl der Fälle.
Zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 10.4 kann als Beispiel, bei dem Kein Verschulden zur völligen Aufhebung einer Sanktion führen würde, angeführt werden, wenn der Verantwortliche beweisen kann, dass er trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes eines Konkur-renten wurde. Umgekehrt kann eine Sanktion unter folgenden Umständen nicht auf Grund Keines Verschuldens aufgehoben werden: (a) bei Vorliegen eines „positiven" Testergebnisses auf Grund einer falschen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats oder eines Futterergänzungsmittels (Verantwortliche sind verantwortlich für das, was sie dem Pferd verabreichen (Artikel 2.1.1) und die Verantwortlichen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigungen bei Futterergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer Verbotenen Substanz durch den eigenen Tierarzt oder Trainer des Verantwortlichen, ohne dass dies dem Verantwortlichen mitgeteilt worden wäre (Verantwortliche sind verantwortlich für die Auswahl ihres medizinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personal anweisen, den Pferden keine Verbotenen Substanzen zu geben); und (c) Sabotage der Futtermittel durch Ehepartner, Trainer oder einer anderen Person im engeren Umfeld des Verantwortlichen (sie sind verantwortlich für das, was den Pferden gegeben sowie für das Verhalten der Personen, denen sie Zugang zu den Futtermitteln gewähren). In Abhängigkeit von den Tatsachen eines Einzelfalls kann jedoch jedes der oben genannten Beispiele zu einer Herabset-zung der Sanktion auf Grund Keines Verschuldens führen. (So wäre etwa eine Herabsetzung in Beispiel (a) angemessen, wenn der Verantwortliche überzeugend darlegt, dass die Ursache für das positive Kontrollergebnis in einem kontaminierten herkömmlichen Multivitaminpräparat lag, das von einer Quelle erworben wurde, die keinerlei Verbindung zu Verbotenen Substanzen aufweist, und wenn der Verantwortliche darlegt, dass er darauf geachtet hat, keine anderen Futterergänzungsmittel dem Pferd zu geben.
Bei der Bewertung der Schuld des Verantwortlichen oder einer anderen Person nach Artikel 10.4.1 und 10.4.2 muss das in Betracht gezogene Beweismaterial von besonderer Bedeutung sein, um die Abweichung von dem zu erwartenden Verhalten des Verantwortlichen oder einer ande-ren Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsache, dass ein Verantwortlicher während einer Sperre die Gelegenheit versäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungünstiger Zeitpunkt im sport-lichen Jahreskalender vorliegt, keine relevanten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikel zu berücksichtigen sind. Während Minderjährige an sich nicht anders behandelt werden, wenn es um die Festlegung der anwendbaren Sanktion geht, so stellen aller-dings das jugendliche Alter und die mangelnde Erfahrung relevante Faktoren dar, die bei der Bewertung zur Festlegung des Verschuldens des Verantwortlichen oder einer anderen Person nach Artikel 10.4.1 und 10.4.2 zu berücksichtigen sind.
Zu Artikel 10.4.3: Die Zusammenarbeit von Verantwortlichen und anderen Personen, die ihre Fehler einräumen und bereit sind, andere Verstöße gegen die ADMR ans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wichtig.
Um die Bedeutung der Substantiellen Hilfe zu bewerten, sollten bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Anzahl der ver-wickelten Personen, der Stellung dieser im Sport, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einer Substanz oder einer Methode erfolgte, die bei Kontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Die weitestgehende Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außergewöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der in Zusammenhang mit der Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen ist, ist die Leistungssteigerung, die einer Person, die Substantielle Hilfe leistet, wahrscheinlich noch zugute kommt.
Grundsätzlich gilt, dass je früher im Ergebnismanagementverfahren die Substantielle Hilfe geleistet wird, desto höher darf der Anteil der ansons-ten maßgeblichen Sperre, der ausgesetzt wird, ausfallen. Wenn der Verantwortliche oder die andere Person, die einen Verstoß gegen die ADMR begangen hat, Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel unter Verzicht auf eine Anhörung geltend macht, so legt das Disziplinarorgan fest, ob die Aussetzung eines Teils der Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn der Verantwortliche oder die andere Person vor dem Abschluss einer in Verbindung mit einem Verstoß gegen die ADMR erfolgenden Anhörung einen Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, entscheidet das Disziplinarorgan zusammen mit der Entscheidung, ob der Verantwortliche oder eine andere Person einen Verstoß gegen die ADMR begangen hat, auch darüber, ob die Aussetzung eines Teils der ansonsten maßgeblichen Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn ein Teil der Sperre ausgesetzt wird, so wird in der Entscheidung die Grundlage für die Schlussfolgerung erläutert, dass die Informationen glaubhaft waren und entscheidend dazu beigetragen haben, den Verstoß gegen die ADMR oder andere Verstöße aufzudecken oder nachzuweisen. Wenn ein Verantwortlicher oder eine andere Person einen Anspruch auf die Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht, nachdem die endgültige Entscheidung über einen Verstoß gegen die ADMR ergangen ist, gegen die kein Rechtsbehelf nach Artikel 11 eingelegt werden kann, und wenn der Verantwortliche oder die andere Person zu diesem Zeitpunkt die Sperre noch verbüßt, so kann der Verantwortliche oder die andere Person bei der FN beantragen, eine Aussetzung der Sperre nach diesem Artikel vorzunehmen. Eine derartige Aussetzung der ansonsten maßgeblichen Sperre erfordert die Zustimmung der NADA und der FEI, soweit aufgrund der Fallkonstellationen erforderlich. Wenn eine der Voraussetzungen, auf die sich die Aussetzung einer Sperre gründet, nicht gegeben ist, setzt die FN die Sperre wieder ein, die ansonsten gelten würde. Dies ist entsprechend den Bestimmungen der ADMR der einzige Umstand, unter dem die Aussetzung einer ansonsten maßgeblichen Sperre erlaubt ist.
Zu Artikel 10.4.4: Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein Verantwortlicher oder eine andere Person meldet und einen Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Bestimmungen unter Umständen gesteht, unter denen keiner Anti-Doping-Organisation bewusst ist, dass ein Verstoß gegen eine Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Bestimmung vorliegen könnte. Er soll dann nicht angewendet werden, wenn das Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Verantwortliche oder die andere Person bereits vermutet, dass er oder sie bald überführt werden wird.
Zu Artikel 10.5: Nachfolgend werden Beispiele für erschwerende Umstände aufgeführt, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfer-tigen: der Verantwortliche oder die andere Person beging den Verstoß systematisch oder als Teil eines „Dopingplans", entweder alleine oder als Teil einer Verschwörung oder einer gemeinschaftlichen Unternehmung zur Begehung von Dopingverstößen; der Verantwortliche oder die andere Person gebrauchte oder besaß mehrere Verbotene Substanzen oder Verbotene Methoden, oder gebrauchte oder besaß mehrmals eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode; einer entsprechenden Einzelperson kämen die leistungssteigernden Wirkungen des Dopingverstoßes (der Verstöße) über die ansonsten geltende Dauer der Sperre hinaus zugute; der Verantwortliche oder die andere Person täuschte und behinderte die Zuständigen, um die Aufdeckung oder Entscheidungsfindung zu verhindern.
Um Zweifel zu vermeiden sei jedoch darauf hingewiesen, dass die im Kommentar zu Artikel 10.5 beschriebenen Beispiele erschwerender Umstände nicht abschließend sind und dass möglicherweise auch andere erschwerende Umstände die Verhängung einer längeren Sperre recht-fertigen. Zu Artikel 10.6: Wenn die FN oder ein Mitgliedsverein der FN beispielsweise ein Trainingslager, eine Veranstaltung oder eine Übung organisiert, darf der gesperrte Verantwortliche nicht daran teilnehmen. Ferner darf ein gesperrter Verantwortlicher nicht in einer Profiliga eines Nicht-Unterzeichners antreten (z.B. National Hockey League, National Basketball Association usw.) und auch nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, die von einem Veranstalter Internationaler oder Nationaler Wettkampfveranstaltungen organisiert wird, der den Code nicht unterzeichnet hat.
Seiten 224-230:
Listen der verbotenen Substanzen sowie der verbotenen Methoden
Anhang I

Liste der Dopingsubstanzen und verbotenen Methoden (im Wettkampf verboten)
1. Dopingsubstanzen sind
– Stimulantien, o wie z.B. Adrenalin, Amiphenazol, Amphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cocain, Coffein, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Heptaminol, Mesocarb, Methyl- ephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Pemolin, Pentetrazol, Selegilin, Strychnin o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – Sedativa und Narkotika, o wie z.B. Acepromazin, Azaperon, Buprenorphin, Butorphanol, Chlorpromazin, Clomipramin, Codein, Detomidin, Diazepam, Droperidol, Etorphin, Fentanyl und seine Derivate, Fluoxetin, Flumazenil, Flupentixol, Fluphenazin, Gabapentin, Ketamin, Levomethadon, Lithium, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin, Phenytoin, Propofol, Reserpin, Romifidin, Valerensäure, Xylazin, Zuclopenthixol o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – anabole Substanzen, o wie z.B. Altrenogest, 1-androstendiol, 1-androstendion, Boldenon*, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dihydrotestosteron, Gestrinon, Mestanolon, Methandriol, Nandrolon*, Stanozolol, Testosteron*, Tetrahydrogestrinon, Tibolon, Trenbolon o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en)o sowie Selektive Androgen Rezeptor Modifizierende Substanzen (SARMS)o Beta 2 agonisten, wie z.B. Clenbuterol, Isoxsuprin, Salbutamol, Zilpaterolo und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) * Für diese Substanzen oder zugehörige Metabolite gibt es geschlechtsspezifische Grenz werte (s.u.)– Diuretika oder andere maskierende Substanzen. o Dies schließt Plasmaexpander (z.B. Glycerol, intravenöse Gabe von Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Substanzen mit ähnlicher biologischer Wirkung mit ein.
o Diuretika schließen: Acetazolamid, Bumetanid, Ethacrynsäure, Furosemid, Spironolacton, Thiazide (z.B. Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) Traimteren mit eino sowie andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – Peptidhormone, Wachstumshormone und verwandte Substanzen oder Analoge, dazu gehören u.a. die folgenden Substanzen und deren Releasing-Hormone o Erythropoese stimulierende Agenzien (z.B. Erythropoetin (EPO), darbEpoetin (dEPO) Methoxy-polethylenglycol-epoetin beta (CERA), Hematid) o Chorion Gonadotropin ((H)CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) o Insulino Corticotropineo Wachstumshormon (GH), Insulin-like Growth Faktor-1 (IGF-1), Mechano growth Factors (MGFs), Platelet-Derived Growth Faktor (PDGF) sowie jeder andere Wachstumsfaktor, der die Proteinsynthese oder den Abbau, die Gefäßversorgung, die Energieumsetzung, die regenerative Fähigkeit oder die Faseranpassung von Muskeln, Sehnen oder Bändern beeinflusst o von Blutplättchen abgeleitete Aufbereitungen (z.B. Platelet Rich Plasma, PRP) – Hormon Antagonisten und Modulatoren o Aromatase Inhibitoren einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Aminogluthetimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-androsten- 3,6,17-trion(6oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton o Selektive Estrogen Rezeptoren Modifizierende Substanzen (SERMS) einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifeno andere antioestrogene Substanzen einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Clomiphen, Cyclophenil, Fulvestranto Agentien, die die Myostatin Funktion(en) verändern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Myostatin Inhibitoren Grenzwerte gelten für:– Testosteron: * bei Wallachen: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.02 Mikrogramm pro Milliliter Urin* bei Stuten: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.055 Mikrogramm pro Milliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes 5α-estrane-3β, 17α-diol: 0.045 Mikrogramm per Milliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes Boldenon in einer Konzentration von 0.015 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 2.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 1.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin 2. Verbotene Methoden

Verstärkung/Vermehrung des Sauerstoff Austausches1. Blutdoping, einschließlich des Gebrauchs autologen, homologen oder heterologen Blutes oder jeglicher Produkte, die rote Blutzellen beinhalten.
2. künstliche Verbesserung der Aufnahme, des Transports oder der Freisetzung von Sauerstoff, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Perfluoroverbindungen, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinprodukte (z.B. hämoglobin-basierte Blutersatzpräparate, mikroeingekapselte Hämoglobinprodukte), ausschließlich supplementärer Sauerstoffzufuhr Chemische und physikalische Manipulation1. Das Beeinflussen oder der Versuch der Einflussnahme zur Veränderung der Integrität und Verwertbarkeit von Proben.
2. intravenöse Infusionen, sofern sie nicht im Rahmen von Klinikaufenthalten oder klinischen Untersuchungen stattfinden3. jegliche Manipulation an einem Teil des Körpers zur Veränderung der Sensibilität. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf a) Neurektomie an den Gliedmaßenb) Hyper- beziehungsweise Desensibilisierung durch Irritantien u./o. Rubefacientien, wie z.B. Senföle, Terpentine, Capsaicin sowie synthetische Abkömmlinge 4. Tracheotubus5. Stoßwellentherapie innerhalb von 5 Tagen vor der Wettkampfteilnahme Gen Doping1. der Transfer von Zellen oder genetischen Elementen (z.B. DNS, RNS, Stammzell-Therapie )2. der Gebrauch von pharmakologischen oder biologischen Agentien, die die Gen Expression verändern (z.B. GW1516) Anhang II
Liste der verbotenen Substanzen – unerlaubte Medikation (im Wettkampf verboten)
Verbotene Substanzen sind Substanzen, die, auch wenn sie als Arzneimittel eingesetzt werden, im Wettkampf verboten sind, und zwar solche, die
– auf das Nerven-System
o wie z.B. Atropin, Butylscopolamin, Carbachol, Etilefrin, Lidocain, Mepivacain, Neostigmin, Physostigmin, Procain, Scopolamin, Theophyllin, Yohimbino und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – auf das Herz-Kreislauf-System o wie z.B. Atenolol, Benazepril, Captopril, Carazolol, Chinidin, Clonidin, Digitoxin, Dopamin, Hordenin, Propranolol, Strophantin, Timolol, Tranexamsäure, Vasopressin, Verapamil o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – auf das Atmungs-System o wie z.B. Acetylcystein, Ambroxol, Aminophyllin, Clobutinol, Bromhexin, Dembrexin, Dextromethorphan, Guaifenesin, Guajakol, Ipratropium-Bromid, Noscapin, o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – auf das Verdauungs-System o wie z.B. Aloe, 5-Aminosalizylsäure, Cimetidin, Cisaprid, Famotidin, Lansoprazol, Loperamid, Metamizol, Metoclopramid, Misoprostol, Neostigmin, Olsalazin, Pantoprazol, Pirenzepin, Polyethylenglycol, Ranitidin o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – auf das Harn-System o wie z.B. Vasopressino den Säure-Base Haushalt beeinflussende Substanzen, wie z.B. Natrium-Bicarbonat*, Trometamolo und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – auf die Geschlechtsorgane o wie z.B. Oxytocin, PGF2alpha, Tiaprosto und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – auf das Muskel- und Skelett-System o wie z.B. Acetaminophen, Acetylsalicylsäure, Bufexamac, Carprofen, Dichloroacetat, Diclofenac, Dimethylsulfoxid (DMSO)*, Firocoxib, Flunixin, Harpagophytum Procumbens (Teufelskralle), Ibuprofen, Indomethacin, Ketoprofen, Meclofenaminsäure, Meloxicam, Naproxen, Orgotein, Oxyphenbutazon, Paracetamol, Phenacetin, Phenylbutazon, Rofecoxib, Salizylsäure*, Tepoxalin, Tiludronsäure, Vedaprofen o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) o wie z.B. Griseofulvino und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) – gegen Infektionserreger o wie z.B. Ampicillin, Amoxicillin, Benzylpenicillin, Bencylpenicillin-Benzathin, Cefquinom, Chloramphenicol, Chlortetracyclin, Diminazenaceturat, Enrofloxacin, Florphenicol, Gentamicin, Imidocarbdipropionat, Isometamidiumchlorid, Levamisol, Phenamidinisethionat, Procain-Benzylpenicillin, Quinapyraminsulfat, Sulfadimidin, Sulfamethoxypyridazin, Suramin, Trimethoprim o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen biologischen Wirkung(en) wirken.
Darüber hinaus sind verboten: – Antihistaminika, o wie z.B. Ceterizin, Cyproheptadin, Diphenhydramin – Glucocorticoide, o wie z.B. Beclomethason, Betamethason, Budesonid, Cortivazol, Dexamethason, Flumethason, Fluticason, Methylprednisolon, Prednisolon, Triamcinolon – Homöopathika in einer Dilution (Verschüttelung) kleiner beziehungsweise gleich D6 – Phytotherapeutika, o wie z.B. Arnika, Ingwer * für diese Substanzen gibt es Grenzwerte, s.u. Grenzwerte gelten für:– Salizylsäure: in einer Konzentration ab 625.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin oder 5.4 Mikrogramm pro Milliliter Blutplasma in einer Konzentration ab 0.3 Mikrogramm pro Milliliter Urin – Dimethylsulfoxid (DMSO): in einer Konzentration ab 15.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin oder in einer Konzentration ab 1.0 Mikrogramm pro Milliliter Blutplasma – verfügbares CO : in einer Konzentration ab 36 Millimol pro Liter Blutplasma Anhang III
Liste der im Training verbotenen Dopingsubstanzen und der im Training verbotenen Methoden (aber auch im Wettkampf verboten)
1. Dopingsubstanzen

sind– Stimulantia, o Amiphenazol, Amphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Heptaminol, Mesocarb, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Pemolin, Pentetrazol, Selegilin, Strychnin – Sedativa und Narkotika o Buprenorphin, Clomipramin, Fentanyl und seine Derivate, Fluoxetin, Flupentixol, Fluphenazin, Gabapentin, Lithium, Pentazocin, Pethidin, Reserpin, Valerensäure, – anabole Substanzen, o wie z.B. 1-androstendiol, 1-androstendion, Boldenon*, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dihydrotestosteron, Gestrinon, Mestanolon, Methandriol, Nandrolon*, Stanozolol, Testosteron*, Tetrahydrogestrinon, Trenbolon o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur sowie ähnlichen biologischen Wirkung(en)o sowie Selektive Androgen Rezeptor Modifizierende Substanzen (SARMS) * Für diese Substanzen oder zugehörige Metabolite gibt es geschlechtsspezifische Grenz werte (s.u.)– Peptidhormone, Wachstumshormone und verwandte Substanzen oder Analoge, dazu gehören u.a. die folgenden Substanzen und deren Releasing-Hormoneo Erythropoese stimulierende Agenzien (z.B. Erythropoetin (EPO), darbEpoetin (dEPO) Methoxy polethylen glycol-epoetin beta (CERA), Hematid)o Chorion Gonadotropin ((H)CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei männlichen Tiereno Insulino Corticotropino Wachstumshormon (GH), Insulin-like Growth Faktor-1 (IGF-1), Mechano growth Factors (MGFs), Platelet-Derived Growth Faktor (PDGF) sowie jeder andere Wachstumsfaktor, der die Proteinsynthese oder den Abbau, die Gefäßversorgung, die Energieumsetzung, die regenerative Fähigkeit oder die Faseranpassung von Muskeln, Sehnen oder Bändern beeinflusst o von Blutplättchen abgeleitete Aufbereitungen (ausgenommen hiervon ist die Anwendung von Platalet Rich Plasma, PRP) – Hormon Antagonisten und Modulatoren o Aromatase Inhibitoren einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Aminogluthetimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-androsten- 3,6,17-trion(6oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton o Selektive Estrogen Rezeptoren Modifizierende Substanzen (SERMS) einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifeno andere antioestrogene Substanzen einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Clomiphen, Cyclophenil, Fulvestranto Agentien, die die Myostatin Funktion(en) verändern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Myostatin Inhibitoren Grenzwerte gelten für:– Testosteron: Bei Wallachen: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.02 Mikrogramm pro Milliliter Urin Bei Stuten: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.055 Mikrogramm pro Milliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes 5α-estrane-3β, 17α-diol: 0.045 Mikrogramm per Milliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes Boldenon in einer Konzentration von 0.015 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 2.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 1.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin 2. Verbotene Methoden
Verstärkung/Vermehrung des Sauerstoff Austausches
1. Blutdoping, einschließlich des Gebrauchs autologen, homologen oder heterologen Blutes oder jeglicher Produkte, die rote Blutzellen beinhalten.
2. künstliche Verbesserung der Aufnahme, des Transports oder der Freisetzung von Sauerstoff, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Perfluoroverbindungen, Efaproxiral
(RSR13) und modifizierte Hämoglobinprodukte (z.B. hämoglobin-basierte Blutersatzpräparate, mikroeingekapselte Hämoglobinprodukte), ausschließlich supplementärer Sauerstoffzufuhr Chemische und physikalische Manipulation1. das Beeinflussen oder der Versuch der Einflussnahme zur Veränderung der Integrität und Verwertbarkeit von Proben.
2. intravenöse Infusionen, sofern sie nicht im Rahmen von Klinikaufenthalten oder klinischen Untersuchungen stattfinden3. jegliche Manipulation an einem Teil des Körpers zur Veränderung der Sensibilität. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf: a) Neurektomie an den Gliedmaßenb) Hyper- beziehungsweise Desensibilisierung durch Irritantien u./o. Rubefacientien, wie z.B. Senföle, Terpentine, Capsaicin sowie synthetische Abkömmlinge Gen Doping1. der Transfer von Zellen oder genetischen Elementen (z.B. DNS, RNS) ausgenommen hiervon ist die Anwendung von Stammzellen)2. der Gebrauch von pharmakologischen oder biologischen Agentien, die die Gen Expression verändern Ausnahmen
Die Anwendung/Verabreichung folgender in Deutschland bei Pferden zugelassenen Substanzen in zeitlichem Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme ist erlaubt,:
– Impfstoffe gemäß Durchführungsbestimmungen zu § 66.6.10
– Substanzen zur Bekämpfung von Endoparasiten
– Paramunitäts-Inducer
– externe Desinfektionsmittel und Insektenschutzmittel
– die äußerliche Anwendung von ätherischen Ölen
– die orale Verabreichung von Mineralstoffen, Vitaminen, Elektrolyten, Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat, (sulfatierten) Glykosaminoglykanen
– Chlormadinonacetat bei Stuten
– Omeprazol
– Antimykotika, äußerlich
Außerdem erlaubt sindo manuelle Therapieverfahren (Physiotherapie, Chiropraxis, Osteotherapie) sowieo folgende physikalische Verfahren: • Eiswasser, Kühlmaschinen, nicht unter einer Temperatur von 0° C,• Magnetdecken Damit auch Ihre Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) wieder auf dem aktuellsten Stand ist, werden wir diese Änderungen in die entsprechenden Seiten einarbeiten und als Ergänzungssatz (Vorder- und Rück seiten) zur LPO drucken bzw. als kostenpflichtigen Download für Sie unter www.fnverlag.de ins Internet stellen.
Da voraussichtlich Ende Februar weitere Änderungen beschlossen werden, kann dieser komplette (gedruckte) Ergänzungssatz ab Mitte März beim FNverlag, Warendorf,
Tel.: 02581 6362-154/-254, Fax: 02581 6362-212 bzw. www.fnverlag.de zum Selbstkostenpreis zzgl. Versandkosten bestellt werden.
LPO-Abonnenten, die ihre Postkarte bzgl. des Ergänzungssatzes bereits eingesandt haben, werden automatisch beliefert.
Die Auflistung der bereits beschlossenen Änderungen/Ergänzungen (siehe Seite 205-214 dieser Kalender-Ausgabe) finden Sie auch im Internet unter www.fnverlag.de bzw. www.pferd-aktuell.de.
Deutsche Reiterliche Vereinigung
– Bereich Sport –

Source: http://www.wpsv.de/downloads/2011LPO-Aenderungen.pdf

Ne 170 lithium enrichment final report (final revisions)

Lithium Isotope Enrichment: Feasible Domestic Enrichment Alternatives Krzysztof Brozek Department of Nuclear Engineering University of California, Berkeley Report UCBTH-12-005 ABSTRACT In response to the United States' dire demand for Li-7, a study was conducted to explore and determine stable and economically viable domestic sources. Two alternative methods to mercury-based separation were investigated: crown-ether enrichment and atomic vapor laser isotope separation (AVLIS). Further experimentation is recommended to determine optimal parameters for a scaled-up mixer-settler system using crown ethers as reagents. An economic analysis of the mixer-settler system indicates that crown ethers may be an economically competitive option if used for large-scale production. AVLIS analysis indicates that high quality product may be obtainable in relatively few stages. AVLIS appears quite affordable but may be difficult to produce on a larger scale. Comparing the two options, AVLIS appears to be the better choice for meeting current U.S. pressurized water reactor (PWR) demands, while a mixer-settler crown ether system seems more viable if a fluoride salt-cooled high temperature reactor (FHR) market emerges. Given the strategic importance of continued and reliable operation of U.S. PWRs, it is recommended that the American utility industry encourage the development of a domestic supply of enriched Li-7 by offering to enter into long-term procurement contracts with a U.S.-based supplier and to encourage development of one or both of the enrichment methods described here.

An in vitro ischemic penumbral mimic perfusate increases nadph oxidase-mediated superoxide production in cultured hippocampal neurons

An in vitro ischemic penumbral mimic perfusate increasesNADPH oxidase-mediated superoxide production in culturedhippocampal neurons Matthew E. PameSameh S. Qingbo , J. Cameron ,Xiang Q. , Laura L. , Gabriel G. aDepartment of Pediatrics, Division of Respiratory Medicine, University of California San Diego, La Jolla, CA 92093, USAbDepartment of Anesthesiology, University of California San Diego, La Jolla, CA 92093, USAcSchool of Medicine, Department of Geriatric Medicine, University of California San Diego, La Jolla, CA 92093, USAdDepartment of Neuroscience, University of California San Diego, La Jolla, CA 92093, USAeThe Rady Children's Hospital-San Diego, San Diego, CA 92123, USA